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In einer Vielzahl von Individualarbeitsverträgen finden sich so genannte Ausschlussfristen, also Fristen, innerhalb derer der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber einen Anspruch gegen den jeweiligen Vertragspartner geltend machen muss, ansonsten die Ansprüche verfallen. Das BAG hat in den vergangenen Monaten mehrfach zu diesen Ausschlussfristen Stellung genommen und unter anderem in einer Entscheidung vom 28. September 2005 (Az.: 5 AZR 52/05) darauf hingewiesen, dass eine Ausschlussfrist in einem einzelnen Arbeitsvertrag, wonach alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von weniger als 2 Monaten nach Fälligkeit verlangt wird, anderenfalls die Ansprüche verfallen sind, eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers/Verbrauchers darstellt.
Diese Unangemessenheit gilt ganz unabhängig davon, ob die Ausschlussfrist eine so genannte zweite Stufe enthält, wonach nach Ablehnung der Ansprüche durch den Vertragspartner innerhalb einer weiteren zu beachtenden Frist der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden muss. Mit einer solchen zweistufigen Ausschlussfrist hatte sich der gleiche Senat des BAG mit einer Entscheidung wenige Monate zuvor, nämlich am 25. Mai 2005 (5 AZR 572/04), beschäftigt und darauf hingewiesen, dass grundsätzlich bei einer zweistufigen Ausschlussfrist, also bei einer Regelung, die vorsieht, dass der Gläubiger seinen Anspruch zunächst innerhalb einer bestimmten Frist - gegebenenfalls schriftlich - geltend machen und danach, sofern der Schuldner nicht zu leisten bereit ist, die Ansprüche innerhalb einer zweiten Frist einklagen muss, diese zweite Frist mindestens 3 Monate betragen muss, anderenfalls die Klausel insgesamt unwirksam ist. Allerdings hat das BAG in dieser Entscheidung zu nicht geringer Überraschung der Literatur und Instanzrechtsprechung die Zulässigkeit solcher zweistufiger Ausschlussfristen grundsätzlich bejaht und zur Begründung auf die Besonderheiten des Arbeitsrechtes und des Arbeitslebens verwiesen. Daher gilt es künftig folgendes zu beachten:
Sowohl bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen als auch bei der Überprüfung von Ansprüchen der Arbeitnehmer sind diese von dem BAG festgelegten Grundsätze für ein- und zweistufiger Ausschlussfristen zwingend zu berücksichtigen. Da solche Ausschlussfristen sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber von überragender Bedeutung sind, ist bei der künftigen Gestaltung von Arbeitsverträgen größte Sorgfalt notwendig und geboten
Frankfurt am Main, den 20. Februar 2006
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