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Das Lebenselixier eines jeden Unternehmens ist die Abrechnung der erbrachten Leistungen. Ohne Abrechnung der Leistung gibt es keine Gegenleisten, nämlich die Bezahlung, ohne Bezahlung gibt es keine Chance auf ein wirtschaftliches Überleben. Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an die Abrechnung der Leistungen mit einem Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003 erheblich verschärft. Ohne Beachtung dieser Vorschriften kann die von dem Unternehmer erstellte Rechnung von dem Rechnungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug verwendet werden, führt mithin zu einer Schadenersatzverpflichtung des Rechnungsausstellers und im schlimmsten Fall dazu, daß der Rechnungsbetrag nicht fällig ist. Um diese Probleme zu vermeiden muß eine nach dem 31. Dezember 2003 ausgestellte Rechnung mindestens folgende Angaben enthalten:
Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
Angabe der Rechnungsaussteller vom Finanzamt erteilten Steuernummer oder der von dem Bundesamt für Finanzen erteilten Umsatzsteueridentifikationsnummer,
Angabe der Menge und der handelsüblichen Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder der Art der sonstigen Leistungen,
Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistungen,
Angabe des Entgeltes für die Lieferung oder sonstige Leistung,
Angabe des auf das Entgelt entfallene Steuerbetrages, der gesondert auszuweisen ist oder Hinweis auf die Steuerbefreiung.
Nach einer Übergangsfrist bis zum 01. Juli 2004 muß darüber hinaus in jedem Falle noch eine laufende Rechnungsnummer vergeben werden. Für den Fall, daß der Unternehmer eine steuerfreie Leistung im Sinne von § 6 UStG ausgeführt hat, ist in der Rechnung darauf hinzuweisen, daß Steuerfreiheit vorliegt und aus welchen Gründen. Bei Rechnungen über Kleinbeträge (§ 33 UStDV; EUR 100,--) müssen mindestens die Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung, das Entgelt und den Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe und den Steuersatz angegeben werden.
Frankfurt am Main, den 22.01.2004
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