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Anmerkungen zur Verjährung am Jahresende
Daß am Ende eines jeden Jahres hektische Betriebsamkeit in jeder Buchhaltung zu vermerken ist, um die regelmäßig zum Jahresende eintretende Verjährung verschiedener Forderungen zu verhindern, ist nichts außergewöhnliches. Im Jahre 2004 dürfte diese Hektik aber deutlich intensiver ausfallen, als in den vergangenen Jahren. Dazu muß man wissen, daß zum 31. Dezember 2004 aufgrund einer Schuldrechtsreform sämtliche Forderungen verjähren, die vor dem 01. Januar 2002 entstanden sind, es sei denn, die Forderung ist vom Schuldner anerkannt oder gerichtlich eingefordert worden. Gleichgültig, ob diese Forderungen aus der Zeit vor der Schuldrechtsreform nach altem Recht einer dreijährigen oder einer dreißigjährigen Verjährungsfrist unterlagen, weil diese Verjährungsfrist seit dem 01. Januar 2002 einheitlich drei Jahre beträgt , so daß diese nunmehr am 31. Dezember 2004 ausläuft.
Für Altforderungen, für welche bislang eine die Verjährung unterbrechende Handlung noch nicht vorgenommen worden ist oder für welche bislang ein Anerkenntnis nicht vorliegt, müssen nunmehr gerichtlich geltend gemacht werden, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Hier einige Beispiele, welche Forderungen davon betroffen sind:
- Anspruch auf Erfüllung eines Vertrages, etwa eines Lieferanspruches aus einem Kaufvertrag, eines Anspruches auf Rückzahlung eines Darlehens, etc.,
- Anspruch aus Verschulden bei Vetragsschluß (sogenannter culpa in contrahendo) oder positiver Vertragsverletzung,
- Ansprüche aus Gesellschaftsverhältnissen (soweit keine Sonderregelungen gelten),
- Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung,
- Ansprüche aus dem sogenannten Eigentümerbesitzerverhältnis (EBV), also Ansprüche auf Herausgabe aus Eigentumsrechten gegen den Besitzer einer Sache.
Besonders tückisch ist die Verjährung für Ansprüche gegen einen Bürgen. Dazu ein Beispiel:
Hat ein Bauunternehmer zur Absicherung eventueller Gewährleistungsansprüche gegen ihn entsprechend den Vereinbarungen der Vertragsparteien eine sogenannte Gewährleistungsbürgschaft gestellt, können die Ansprüche aus dieser Bürgschaft schon verjährt sein, bevor überhaupt die Ansprüche gegen den Bauunternehmer selbst verjährt wären. Die Gewährleistungsfrist gegen den Bauunternehmer beträgt bei Arbeiten an einem Bauwerk 5 Jahre gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Gewährleistungsfrist gegen den Bürgen beträgt lediglich drei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch gegen den Hauptschuldner fällig geworden ist, also der Anspruch auf Nacherfüllung, Vorschußleistung, Minderung oder Schadenersatz statt der Leistung. Hat der Bauherr einen Mangel wenige Wochen oder Monate nach Abnahme des Bauwerkes gerügt und die entsprechenden Maßnahmen eingeleitet, damit etwa ein Anspruch auf Minderung besteht, verjähren die Ansprüche gegen den Bürgen innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch auf Minderung entstanden ist. Ein eventueller Prozeß gegen den Bauunternehmer ist bis zu diesem Zeitpunkt möglicherweise noch gar nicht abgeschlossen.
Es ist mithin notwendig, sich zur Überprüfung der eventuell ablaufenden Verjährungsfristen und zur rechtzeitigen Geltendmachung nunmehr unverzüglich sich an Ihren Anwalt zu wenden, wobei Sie bitte berücksichtigen sollten, daß zum Jahresende die Bearbeitungsdichte für Anwälte deutlich höher wird.
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